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Strafrechtsanwalt in Potsdam

Fachanwaltskanzlei für Strafrecht

Strafrechtsanwalt POTSDAM UND BERLIN

Gehen Sie zum Anwalt, bevor Sie es müssen.

Auch unschuldig kann man in den Verdacht einer Straftat gelangen. Holen Sie sich daher einen anwaltlichen Rat in einer Fachanwaltskanzlei für Strafrecht bevor Sie irgendwelche Angaben gegenüber der Polizei machen! Es drohen:

  • Geldstrafe

  • Haft

  • Wohnungsdurchsuchung

  • Beschlagnahme

  • Festnahme

  • Fahrerlaubnisentzug

  • Berufsverbot

Wollen Sie das riskieren? Und anschließend sogar als vorbestraft gelten?

Gern klären wir Sie über den Ablauf einer Gerichtsverhandlung, die Beteiligten des Straf­ver­fah­rens, die U-Haft, Durchsuchung oder Beschlagnahme, Jugendstrafrecht, Berufung oder weitere straf­recht­liche Themen auf.

Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren stellt den Beginn eines Strafverfahrens dar. Sobald ausreichende Anhaltspunkte hinsichtlich eines Verdachtes vorliegen, muss die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten. Meist geschieht dieses durch Strafanzeigen. Ein Ermittlungsverfahren kann aber auch von Amts wegen eingeleitet werden.

Die Staatsanwaltschaft hat dann sowohl belastende als auch entlastende Tatsachen für den Beschuldigten zu ermitteln. Hierzu werden insbesondere der Beschuldigte und Zeugen befragt sowie Beweise gesammelt.

Das Ermittlungsverfahren wird entweder durch eine Verfahrenseinstellung oder durch Anklageerhebung beendet.

Tipp eines Fachanwaltes: Machen Sie bereits im Ermittlungsverfahren keine eigene Aussage gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft! Diese sollte immer erst nach Akteneinsicht durch Ihren Anwalt erfolgen. Denn etwas falsch Gesagtes lässt sich später nur sehr schwer korrigieren!


Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchungen werden meist plötzlich und ohne Ankündigung durchgeführt. Die Polizei erhofft sich dadurch das Auffinden von Beweisen. Dabei muss sich das Strafverfahren nicht unbedingt gegen Sie richten.

Hier die wichtigsten Regeln, die Sie beachten sollten:

  • Ruhe bewahren
  • Durchsuchungsbeschluss (vom Gericht ausgestellt) zeigen und aushändigen lassen
  • Vertrauensperson oder Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen
  • Dienstausweise zeigen lassen, Namen aufschreiben
  • KEINE Aussagen tätigen! (Das kann niemals von Nachteil sein, auch wenn die Polizei dies gern so andeutet.)
  • Abschrift vom Beschlagnahmeverzeichnis geben lassen

Zwangsmaßnahmen

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren sind Sie möglicherweise staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt, die zur Ermittlung des Sachverhaltes oder zur Sicherung des Strafverfahrens dienen. Auch Personen, die nicht Beschuldigte sind, können bestimmten Zwangsmaßnahmen unterworfen werden. Hier die häufigsten Zwangsmaßnahmen:

Körperliche Untersuchung und Blutprobe

Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten, insbesondere die Entnahme einer Blutprobe, darf angeordnet werden, wenn dies zur Feststellung von bedeutenden Tatsachen des Verfahrens erforderlich ist.

Das ist insbesondere beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt oder der Fahrt unter dem Einfluss illegaler Drogen der Fall, um den Grad der Alkoholisierung oder Drogenspuren festzustellen.

Die Entnahme einer Blutprobe darf nur ein Arzt durchführen und muss im Regelfall durch einen Richter angeordnet werden. Droht allerdings durch Verzögerung der Blutentnahme eine Gefährdung des Untersuchungserfolges, so darf die Blutentnahme auch von Polizeibeamten angeordnet werden. Die Entnahme der Blutprobe darf dann auch von der Polizei erzwungen werden, etwa durch Fesselung des Beschuldigten. Es ist wenig sinnvoll, sich gegen die Entnahme einer Blutprobe mit Gewalt zu wehren.

Dagegen sind Soforttests, bei denen durch Untersuchung von Schweiß oder Urin Drogen nachgewiesen werden sollen, aber immer freiwillig. Der Betroffene kann einen solchen Test verweigern. Dann kann die Polizei aber gegebenenfalls die Entnahme einer Blutprobe in die Wege anordnen. Da aber insbesondere bestimmte Abbauprodukte von illegalen Drogen im Urin viel länger nachweisbar sind, als im Blut, ist die Verweigerung des Urintests dringend zu empfehlen!

Durchsuchung beim Verdächtigten

Die Durchsuchung setzt einen konkreten Verdacht einer Straftat gegen den von der Durchsuchung Betroffenen voraus. Er muß also Beschuldigter in einem Strafverfahren sein. Die Durchsuchung dient der Sicherstellung von Beweismitteln Und erfolgt in der Wohnung, Mögliche Durchsuchungsobjekte sind seine Person, seine Wohnung, Büro, Auto ect. Zumindest kriminalistische Erfahrung muß dafür sprechen, daß die Durchsuchung Erfolg haben wird, also z. B. Beweismittel für die verfolgte Straftat zu finden sind.

Durchsuchungen werden in der Regel nur durch einen Gericht angeordnet. Bei "Gefahr im Verzug" darf auch die Polizei anordnen, wenn ein Gericht nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

Durchsuchung beim Unverdächtigen

Die Strafprozeßordnung ermöglicht auch die Durchsuchung bei Personen, die nicht Beschuldigte sind.

Die Voraussetzungen sind streng: Um einen Beschuldigten zu ergreifen, Spuren einer Straftat zu verfolgen oder bestimmte Gegenstände zu beschlagnahmen. Aber – eine Durchsuchung in der Hoffnung, man werde schon etwas finden, ist unzulässig.

Untersuchungshaft

Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens darf ein Beschuldigter unter bestimmten Voraussetzungen in U-Haft genommen werden. Über die Anordnung der Untersuchungshaft entscheidet immer ein Gericht.

Die Polizei muß den Beschuldigten spätestens 48 Stunden nach seiner Festnahme wieder auf freien Fuß setzen, wenn das Gericht keinen Haftbefehl erlassen hat.

Voraussetzung für die Verhängung von Untersuchungshaft ist einerseits "dringender Tatverdacht" und ein Haftgrund.

Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis

Eine weitere Maßnahme ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis muß durch ein Gericht angeordnet werden.

Sie erfolgt bei dringenden Gründen, z.B. bei einer Trunkenheitsfahrt oder einer Unfallflucht. Polizeibeamte dürfen den Führerschein beschlagnahmen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis als gegeben ansehen.

Weitere Zwangsmaßnahmen

Von weiteren Zwangsmaßnahmen, insbesondere der in Deutschland relativ häufigen Telefonüberwachung, dem -selteneren - Einsatz technischer Mittel oder verdeckter Ermittler erfährt der Betroffene in der Regel erst, wenn ihm die Ergebnisse der Ermittlungen präsentiert werden.

Für die Entscheidung über diese Zwangsmaßnahmen ist in der Regel das Amtsgericht des Bezirkes zuständig, in dem die Zwangsmaßnahme durchgeführt wird. Der zuständige Richter wird dann Ermittlungsrichter oder Haftrichter genannt.


Anklage

Sollte sich nach den Ermittlungen der Staats­anwaltschaft der Verdacht der Straftat erhärten, erhebt die Staatsanwaltschaft die Anklage. Diese wird beim dafür zuständigen Gericht eingereicht.

Welches Gericht zuständig ist, wird nach der zu erwartenden Strafe geregelt. Bei kleineren Vergehen ist das Amtsgericht (z.B. Amts­gericht Potsdam), bei schweren Verbrechen das Landgericht (z.B. Landgericht Potsdam) zuständig.


Ablauf einer Gerichtsverhandlung

In der Praxis läuft eine Gerichtsverhandlung im Strafrecht in etwa wie folgt ab:

  • Aufruf auf dem Gerichtsflur
  • Feststellung der erschienenden Personen
  • Belehrung der Zeugen und Sachverständigen
  • Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen
  • Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt
  • Belehrung des Angeklagten darüber, dass er nicht aussagen muss
  • Vernehmung des Angeklagten zur Tat
  • Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Sachverständigenaussagen
  • Plädoyer des Staatsanwalts und des Verteidigers
  • Das letzte Wort des Angeklagten
  • Verkündung des Urteils

U-Haft

Unter Umständen ist es möglich, dass ein Beschuldigter schon vor der eigentlichen Verurteilung in Haft muss. Die sog. Untersuchungshaft unterliegt jedoch sehr strengen Voraussetzungen:

  • dringender Tatverdacht
  • Haftgründe (z.B. Fluchtgefahr)
  • keine Unverhältnismäßigkeit

Die U-Haft kann nur durch einen Gericht, durch den sog. Ermittlungsrichter angeordnet werden. Dieser erlässt dann einen Haftbefehl.

Gegen die U-Haft kann sich der Beschuldigte mit einer Haftprüfung oder einer Haft­be­schwerde zur Wehr setzen. Dazu sollte am besten ein erfahrender Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht) hinzugezogen werden. Dieser kann dann dafür sorgen, dass der Haftbefehl wieder außer Vollzug gesetzt und der Beschuldigte aus der Haft entlassen wird.


Berufung/Revision

Wenn man mit dem Urteil nicht ein­ver­stan­den ist, bestehen zwei Möglichkeiten: die Berufung und die Revision. Werden diese Rechtsmittel nur vom Angeklagten eingelegt, kann sich das Urteil nicht verschlechtern.

Berufung

Mit der Berufung können Urteile des Amtsgerichts der ersten Instanz angefochten werden. In der Berufung erfolgt noch einmal eine komplette Überprüfung in einer Gerichtsverhandlung durch das Landgericht. Es können somit auch neue Tatsachen und Beweismittel angeführt werden.

Frist für die Einlegung der Berufung: 1 Woche

Revision

Im Unterschied zur Berufung wird bei der Revision das Urteil nur noch auf Rechtsfehler überprüft. Eine Gerichtsverhandlung findet in der Regel nicht mehr statt. Es wird unter­sucht, ob das Urteil ohne verfahrensrechtlich relevante Fehler zustande kam und das materielle Recht richtig angewandt wurde.

Zuständig für die Revision ist entweder das Oberlandesgericht oder der Bundes­gerichts­hof.

Frist für die Einlegung der Revision: 1 Woche

Beachten Sie: Sowohl die Berufung als auch die Revision können auch von der Staatsanwaltschaft eingelegt werden.


Einstellung des Verfahrens

Im Idealfall kann für den Mandanten eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Sollte sich der ursprüngliche Verdacht überhaupt nicht bestätigen, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren komplett einstellen. Der Beschuldigte erhält darüber einen entsprechenden Bescheid.
  • Aber auch bei kleinen Straftaten kann eine Einstellung erreicht werden. Dies ist der Fall, wenn der Verfahrensgegenstand lediglich ein Vergehen ist, die Schuld des Täters als gering einzustufen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
  • Eine weitere Möglichkeit ist die Einstellung gegen eine Geldauflage. Hierbei muss es sich bei der verfolgten Tat ebenfalls um ein Vergehen handeln. Weiterhin darf die Schwere der Schuld nicht entgegenstehen. Der Beschuldigte kann dann mit einer Geldzahlung eine weitere Strafverfolgung beenden.

Strafbefehl

Bei minderschwerer Kriminalität kommt unter Umständen der Erlass eines Straf­befehls in Betracht. Damit kann das Straf­ver­fahren schneller und unkomplizierter abgeschlossen werden, weil kein Gerichts­termin stattfindet. Der Strafbefehl hat die Wirkung eines Urteils.

Wenn beim Beschuldigten kein Einver­ständnis mit der vorgeschlagenen Strafe besteht, kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Danach wird die Angelegenheit normal in einer Gerichts­verhandlung geklärt.


Jugendstrafrecht

Was ist Jugendstrafrecht?

Jugendstrafrecht ist speziell für Jugendliche ausgerichtet. Es findet Anwendung bei Jugendlichen, welche zur Zeit ihrer Tat zwischen 14 und 18 Jahre alt sind. Es kann aber auch bei typischen Jugendstraftaten bei Personen bis 21 Jahre angewendet werden. Ein Kind, welches bei der Begehung der Tat noch unter 14 Jahre alt ist, kann noch nicht bestraft werden.

Das Jugendstrafrecht wird im Jugend­gerichts­gesetz geregelt. Hinsichtlich der strafbaren Handlungen unterscheidet sich das Jugendstrafrecht nicht vom Strafrecht der Erwachsenen, es nimmt sogar darauf Bezug. Dies bedeutet, dass für den Jugendlichen alle Handlungen strafbar sind, die auch für den Erwachsenen strafbar sind.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Strafrecht für Erwachsene und dem der Jugendlichen liegt in den vorgesehenen Strafen. Während Erwachsene mit Haft- oder Geldstrafen bestraft werden, soll der Jugendliche noch erzogen werden. Es soll also nicht die Tat hart bestraft und die Bevölkerung vor dem Täter geschützt werden, vielmehr steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Es gibt daher im Vergleich zu den Erwachsenen sowohl Unterschiede im Verfahren (z. B. Anwesenheit der Jugendgerichtshilfe, größere Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens), als auch insbesondere bei den vorgesehenen Strafen. Hier stehen deutlich mehr Maßnahmen zur Verfügung. Es können beispielsweise Arbeitsauflagen, Weisungen oder Arrest verhängt werden. Natürlich kann bei schweren Straftaten auch Jugendstrafe in Betracht kommen. Dem Gericht soll es so möglich sein, auf die individuellen Probleme des jungen Täters zu reagieren.

Auf wen ist Jugendstrafrecht anwendbar?

Jugendstrafrecht ist auf Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren anwendbar. Alle, die jünger als 14 Jahre sind, werden strafrechtlich noch nicht verfolgt.

Anders ist es bei Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren – den so genannten Heranwachsenden. Diese können sowohl nach dem Jugend- als auch nach dem härteren Erwachsenenstrafrecht bestraft werden.

Welches Recht zur Anwendung kommt, ist zum einen abhängig von der "Reife" des Jugendlichen. Ein 20-Jähriger, der in seiner gesamten Verhaltensweise eher an einen Teenager erinnert, wird nach Jugend­straf­recht bestraft. Hingegen erhält ein 19-Jähriger, der nach seiner Ausbildung eine Familie gegründet hat und mit beiden Beinen im Leben steht, seine Strafe nach dem Erwachsenenstrafrecht. So genannte "Spätentwickler" erfahren also die Vorteile des Jugend­straf­rechts.

Darüber hinaus kann Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, wenn es sich um eine typische Tat von Jugendlichen handelt. Beste Beispiele sind hier das Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Ladendiebstahl, Graffitisprühereien, Drogendelikte oder Straftaten bei einer Mutprobe – all diese Taten spiegeln jugendtypisches Verhalten wider und können das mildere Jugend­straf­recht zur Anwendung bringen.

Harte Strafen für Jugendliche?

Wenn ein Jugendlicher eine Straftat begeht, muss er nicht automatisch hart bestraft werden. Im Unterschied zum Erwachsenen­straf­recht gibt es eine Vielzahl von Maßnahmen, welche sich in folgende Kategorien aufteilen:

Erziehungsmaßregeln

Sie stellen die geringste Bestrafung für den Jugendlichen dar und werden nicht im Strafregister eingetragen. Dabei werden Weisungen oder Anordnungen erteilt. Der Jugendliche wird verpflichtet, etwas zu tun, um das Unrecht seiner Tat zu erkennen. 

Hierzu zählen z.B. die Erbringung von Arbeitsleistungen oder die Teilnahme an Trainingskursen. Meist wird die Maßregel so gewählt, dass ein Ausgleich zwischen Täter und Opfer geschieht.

Hat ein Jugendlicher z.B. Graffiti an die Wände einer Schule geschmiert, kann er zu 30 Stunden Arbeitsdienst in dieser Schule oder zur Bezahlung der Reinigungskosten verurteilt werden.

Zuchtmittel

Reichen die Erziehungsmaßregeln nicht aus, können auch Zuchtmittel angeordnet werden. Sie sollen die "letzte Warnung" vor einer echten Haftstrafe sein.

Die Palette der Zuchtmittel reicht von der Wiedergutmachung des Schadens, der Entschuldigung beim Verletzten, der Erbringung von Arbeitsleistungen, der Zahlung einer Geldbuße bis hin zu einem Jugendarrest, bei denen der Jugendliche über das Wochenende oder in seiner Freizeit "eingesperrt" wird.

Jugendstrafe

Sollten auch diese Maßnahmen nicht wirken, kann der Jugendliche auch zu einer Jugendstrafe verurteilt werden. Es besteht dann kaum noch ein Unterschied zur Haftstrafe eines Erwachsenen: Es droht Gefängnis.

Den einzigen Vorteil, den das Jugendstrafrecht dann noch bietet, ist das Strafmaß. Jugendliche können höchstens zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt werden.

Das Jugendgericht

Die Strafsache eines Jugendlichen darf nicht von einem "normalen Strafrichter" verhandelt werden. Hierzu ist ein besonderer Jugendrichter notwendig. Der Unterschied liegt darin, dass der Jugendrichter über seine juristische Ausbildung hinaus in der Jugenderziehung erfahren ist.

Grundsätzlich soll bei jeder Anklage gegen einen Jugendlichen sogar ein Schöffen­gericht zusammentreten. Es besteht aus dem Jugendrichter und zwei Schöffen, wobei dies jeweils eine Frau und ein Mann sein sollen. Wenn jedoch keine Jugendstrafe zu erwarten ist, kann die Gerichtsverhandlung auch vor dem Jugendrichter ohne Schöffen stattfinden.

Eine weitere Besonderheit ist, dass die Verhandlungen des Jugendstrafgerichts nicht öffentlich sind. Vor allem zum Schutz des Jugendlichen sind Zuschauer grund­sätz­lich nicht zugelassen, da sich sonst das "Zur Schau stellen" seiner Straftat vor der Öffentlichkeit negativ auf seine Entwicklung auswirken könnte.

Zu beachten ist auch, dass sich im Verfahren gegen einen Jugendlichen dessen Einsicht, Unrecht getan zu haben, lohnen kann. Sowohl der Staatsanwalt als auch der Richter haben im Vergleich zum Erwachsenen­strafrecht umfangreichere Möglichkeiten, das Verfahren zu beenden.

So können "kleinere" Verfahren im Jugendbereich auch eingestellt werden, wenn die gewünschte erzieherische Maßnahme bereits eingeleitet ist oder begonnen ist.

Ebenso kann die Bemühung des Jugendlichen, sich beim Geschädigten zu entschuldigen oder dessen Schaden zu ersetzen dazu führen, dass er nicht mehr vor das Jugendgericht muss.

Die Jugendgerichtshilfe

An einem Strafprozess gegen einen Jugendlichen nimmt immer die Jugendgerichtshilfe teil. Ein Mitarbeiter des Jugendamtes sammelt im Vorfeld Informationen über den Angeklagten. Bevor die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung ihre Plädoyers halten, gibt er seine Einschätzung des Jugendlichen aus erzieherischer und sozialer Sicht preis und schlägt auch eine adäquate Strafe vor. Dabei nimmt die Jugendgerichtshilfe eine neutrale Stellung ein. Sie steht weder auf der Seite des Angeklagten noch auf der Seite der Staatsanwaltschaft, ist jedoch grundsätzlich an einer gerechten und guten Lösung für den Jugendlichen interessiert.

Die Jugendgerichtshilfe nimmt von Beginn eines Strafverfahrens an Kontakt mit den Jugendlichen und deren Eltern auf und unterstützt und berät zusammen mit dem beauftragten Rechtsanwalt durch Informationen über den voraussichtlichen Verfahrensablauf, mögliche Wiedergutmachungen und die weiteren Konsequenzen. Gleichzeitig prüft sie vorab, in wie weit eine Bestrafung des Jugendlichen erfolgen sollte und vermittelt weitergehenden Hilfen.


Anwaltskosten

Vielen scheuen die Beauftragung eines erfahrenden Strafverteidigers, weil sie Angst vor den Anwaltskosten haben. Aber trauen Sie sich Ihre eigene Verteidigung zu? Glauben Sie, dass Sie die richtigen Antworten auf die Fragen des Richters und des Staatsanwaltes parat haben?

Und bedenken Sie, was in einem Strafverfahren für Sie auf dem Spiel steht:

  • Geld- und Gefängnisstrafen
  • Eintragungen im Führungszeugnis
  • Führerscheinverlust
  • Jobverlust
  • lange öffentliche Gerichtsverhandlungen
  • unangenehme Presseberichte

Eine gute Strafverteidigung kostet viel Zeit, denn Ihr Fall soll nicht zwischen "Tür und Angel" vorbereitet werden. Der Verteidiger muss sich vorab intensiv mit der polizeilichen Ermittlungsakte auseinandersetzen und diese sorgfältig lesen und studieren. Unter Umständen sind eigene Nachforschungen anzustellen, z.B. Zeugen zu befragen oder Tatorte aufzusuchen. Anschließend wird er mit Ihnen umfassend die Vertei­di­gungs­stra­tegie besprechen.

Für die Abrechnung der Kosten wird in der Regel eine Gebühren­verein­barung zwischen Verteidiger und Mandant geschlossen. Haben Sie also keine Angst: Bereits im ersten Gespräch kann der Anwalt Ihnen nach einer groben Einschätzung die zu erwartenden Kosten mitteilen – natürlich kostenlos! Und dann können Sie immer noch entscheiden, ob Sie die Hilfe des Verteidigers in Anspruch nehmen.

Bei Straftaten im Bereich des Verkehrsrechtes (z.B. Unfallflucht, Nötigung, fahrlässige Körperverletzung) ist es sogar möglich, die anwaltlichen Gebühren über eine Rechtsschutzversicherung abzurechnen.