Wer zu langsam fährt…
VERKEHRSRECHT-Tips von Rechtsanwalt Mark Eplinius, Potsdam, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht
Herr Eplinius, vor kurzem wurde ich von einem Polizisten verwarnt, weil ich zu langsam gefahren bin. Ich war dabei auf Parkplatzsuche. Ist das denn in Ordnung? Herbert W., Babelsberg
Das kann durchaus sein! Es haben sogar schon Gerichte entschieden, dass beim Behindern des Verkehrsflusses durch langsames Fahren auf einer stark befahrenen Ortsdurchfahrtsstraße ein Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtspflicht des § 1 StVO vorliegen kann.
Einen solchen Fall hatte das Bayerische Oberste Landesgericht zu entschieden: Auf der Suche nach einer guten Stelle für ein Foto fuhr ein Autofahrer auf einer Strecke von etwa 150 m auf einer stark befahrenen Ortsdurchfahrtsstraße nur mit 20 km/h. Dies führte dazu, dass sich 14 Autos nach ihm stauten. Das Gericht nahm in dem Verhalten des Autofahrers einen Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtspflicht des § 1 StVO an. Ein Verkehrsteilnehmer darf einen anderen nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindern. Es gibt zwar keine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit, jeder Autofahrer müsse sich dennoch dem jeweiligen Verkehr durch Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit anpassen. Zu langsames Fahren auf verkehrsreichen Straßen ist zu vermeiden. Kommt es dadurch zu einer erheblichen Verkehrsbehinderung, so liege ein Verkehrsverstoß vor, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer nicht ohne Risiko überholen können. So lag der Fall hier; der Autofahrer erhielt ein Bußgeld.
Mein Tipp: Sind Sie mit einem Bußgeldbescheid nicht einverstanden, lassen Sie ihn uns einfach zukommen: Einwurf in unsere Strafzettelboxen oder per WhatsApp an 0157 / 859 12 122. Wir überprüfen den Bescheid völlig unverbindlich für Sie.