Umkleidezeit ist Arbeitszeit
ARBEITSRECHT – Tipps von der Fachanwältin für Arbeitsrecht Jana Steinhaus, Potsdam
Auch die Zeit zum Umziehen gehört zur Arbeitszeit. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem Fall verlangte ein großes Einrichtungshaus von den Arbeitnehmern das Tragen von in diesem Fall gelb-blauer Berufskleidung, um ein einheitliches Erscheinungsbild und die Erkennbarkeit der Mitarbeiter für Kunden zu erreichen. Der Arbeitgeber verweigerte den Arbeitnehmern hierbei aber die Umkleidezeit als Arbeitszeit anzuerkennen. Diese sollte erst beginnen, wenn die Arbeitnehmer fertig umgezogen ihre Arbeit aufnahmen und enden, wenn die Arbeitnehmer noch nicht wieder umgezogen ihren Arbeitsplatz verlassen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 10.11.2009 jedoch anders gesehen. Gibt es eine Pflicht zum Tragen von Berufskleidung allein im Interesse des Arbeitgebers, so sind Zeiten,die für das Umkleiden erforderlich sind, als Arbeitszeit anzurechnen.