Der Radschutzstreifen… Befahrbar?
VERKEHRSRECHT-Tips von Rechtsanwalt Mark Eplinius, Potsdam, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht
Herr Eplinius, in Potsdam sehe ich immer öfter diese gestrichelte Linie für Radfahrer am Straßenrand. Darf ich diese als Autofahrer befahren? Hans F. Babelsberg
Die sogenannten Radschutzstreifen sieht man immer mehr auf unseren Straßen: Sie sind mit einer gestrichelten Linie von der Straße abgegrenzt. Allerdings sind das keine Radwege; d.h. es gibt weder blaue Radwegschilder, noch besteht für Radfahrer ein Zwang zur Benutzung.
Als Autofahrer dürfen Sie Radschutzstreifen ausnahmsweise benutzen, wenn dabei kein Radfahrer behindert wird. Er gehört ganz normal zur Fahrbahn. Beispiel: Gibt es vor einer Ampel einen Rückstau, dürfen sie rechts auf dem Streifen an den wartenden Autos vorbeifahren, um vorn rechts abzubiegen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Radschutzstreifen nicht zur gleichen Zeit von Radfahrern genutzt wird. In einem Fall in unserer Kanzlei wollte unser Mandant vor einem Kreisverkehr rechts abbiegen. Vor der Einfahrt in den Kreisverkehr gab’s einen Stau. Da kein Radfahrer auf dem Streifen fuhr, fuhr er an dem Stau vorbei. Die Straße war vorfahrtsberechtigt. Als in diesem Moment aus einer Seitenstraße ein Auto herausfuhr, kam es zum Unfall. Den Schaden musste die gegnerische Fahrerin tragen. Auch wenn unser Mandant auf dem Radschutzstreifen fuhr, hatte er Vorfahrt. Die Voraussetzungen für eine erlaubte Nutzung des Radschutzstreifens lagen vor: Zu diesem Zeitpunkt hatte ihn kein Radfahrer genutzt.
Mein Tipp: Der Radschutzstreifen darf von Autofahrern in Ausnahmefällen benutzt werden, wenn dabei Radfahrer nicht behindert werden. Zu beachten ist jedoch, dass das durchgängige Befahren des Radschutzstreifens nicht gestattet ist.
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Unfall… Vorsicht! So tricksen die Versicherungen
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Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht
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Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht
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